1. Vertragsschluss
(1) Der Vertrag kommt ausschließlich durch den Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung (bei Buchungen per E-Mail oder Internet in Textform) zustande. Dies gilt nicht bei Buchungen, wenn die Buchungserklärung des Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird; in diesen Fällen führt die telefonische oder mündliche Buchungsbestätigung zum verbindlichen Vertragsabschluss.
(2) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(3) Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Kunden aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
(4) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von i2c Tourmanagement vor, an das diese für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde das geänderte Angebot innerhalb der Frist annimmt.
2. Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651k Abs. 3 BGB gefordert oder angenommen werden.
(2) Nach verbindlicher Buchung (Erhalt der Buchungsbestätigung) bis 6 Monate vor Reisebeginn ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zu leisten. Die Anzahlung ist in Höhe von 15 % des Reisepreises zu leisten, wenn die Buchung weniger als 6 Monate vor Reisebeginn erfolgt. Die Restzahlung ist fällig nach Erhalt des Sicherungsscheines, jedoch spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt (Barzahlung oder Zahlung mit Kreditkarte).
(3) Soweit Vorauszahlungen vor Reisebeginn vereinbart sind, der Sicherungsschein übergeben ist und i2c Tourmanagement zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen. Das Recht des Kunden zur Zurückbehaltung einer strittigen, von i2c Tourmanagement nach Vertragsschluss geforderten Preiserhöhung bleibt hiervon unberührt.
3. Leistungen
(1) Die Leistungsverpflichtung von i2c Tourmanagement ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung sowie der darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung im Prospekt bzw. dem Angebot von i2c Tourmanagement sowie darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibungen im Prospekt/Webseite und aus mit dem Kunden schriftlich rechtsverbindlich getroffenen Vereinbarungen.
(2) Leistungsträger sind von i2c Tourmanagement nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung von i2c Tourmanagement, deren Angebot oder Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
(3) Prospekte, die nicht von i2c Tourmanagement herausgegeben werden, sind unverbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der vertraglichen Leistungen der i2c Tourmanagement gemacht wurden.
4. Leistungsänderungen
Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von der i2c Tourmanagement nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Kunden bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die i2c Tourmanagement ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird die i2c Tourmanagement dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung
(1) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung bei i2c Tourmanagement. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
(2) Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann i2c Tourmanagement Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
(3) i2c Tourmanagement kann ihren Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren:
a) bis zum 30. Tag vor Reiseantritt: 40 %,
b) 29 bis 7 Tage vor Reiseantritt: 70 %,
c) Ab dem 6. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise: 95 %.
(4) Dem Kunden bleibt es vorbehalten, i2c Tourmanagement nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Kunde zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.
(5) Anstatt der pauschalen Entschädigung kann i2c Tourmanagement ihre konkret entstandenen Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Schaden geltend machen. Sie ist in diesem Fall verpflichtet, dem Kunden ihre Aufwendungen im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
(6) Werden auf Wunsch des Kunden nach Vertragsschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft oder der Verpflegungsart oder gebuchte Zusatzleistungen vorgenommen (Umbuchung), kann i2c Tourmanagement bis 31 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 30,00 Euro pro Änderungsvorgang und Person zzgl. der bei den jeweiligen Leistungserbringern anfallenden Umbuchungsentgelte erheben. Umbuchungswünsche des Kunden nach Ablauf der Frist können, sofern ihre Durchführung überhaupt noch möglich ist, nur gegen Erstattung der durch die Umbuchung konkret entstehenden Kosten erfolgen.
(7) Bis zum Reisebeginn kann der Kunde durch Mitteilung an i2c Tourmanagement verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. i2c Tourmanagement kann dem Wechsel widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder gesetzliche oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der Dritte und der Kunde gegenüber i2c Tourmanagement als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Wechsel verursachten weiteren Kosten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich i2c Tourmanagement bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
(1) i2c Tourmanagement kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der i2c Tourmanagement oder ihrer Beauftragten nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die i2c Tourmanagement, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.
(2) i2c Tourmanagement kann bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl bis 2 Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.
(3) i2c Tourmanagement ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
(4) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn die i2c Tourmanagement in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber der i2c Tourmanagement geltend zu machen.
8. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung der i2c Tourmanagement für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit die i2c Tourmanagement für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9. Gewährleistung, Kündigung durch den Kunden, Anzeigepflicht
(1) Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. i2c Tourmanagement kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. i2c Tourmanagement kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
(2) Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich der i2c Tourmanagement oder der dem Kunden hierfür benannten Stelle anzuzeigen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
(4) Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet i2c Tourmanagement innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der i2c Tourmanagement erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der i2c Tourmanagement verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden ge-rechtfertigt wird. Der Kunde schuldet der i2c Tourmanagement den auf die in An-spruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
(5) Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz statt der Leistung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den i2c Tourmanagement nicht zu vertreten hat.
10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
(1) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der i2c Tourmanagement geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen der i2c Tourmanagement und dem Kunden Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung ge-hemmt, bis der Kunde oder die i2c Tourmanagement die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr endet frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der i2c Tourmanagement und Kunden, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
(2) Der Kunde kann die i2c Tourmanagement nur an deren Sitz verklagen.
(3) Für Klagen der i2c Tourmanagement gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Fällen ist der Sitz der i2c Tourmanagement maßgebend.
12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, Versicherungen
Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Für Kunden ohne deutsche Staatsangehörigkeit besteht die Pflicht, sich über das zuständige Konsulat Auskünfte über Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften einzuholen. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Kunden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Kunden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Kunde deshalb an der Reise verhindert ist, kann i2c Tourmanagement den Kunden mit entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten. i2c Tourmanagement empfiehlt dringend den Abschluss von Reiserücktrittskosten-, Reiseunfall-, und Auslandskrankenversicherungen. i2c Tourmanagement unterstützt den Kunden auf dessen Wunsch beim Abschluss solcher Versicherungen.
13. Vermittelte Fremdleistungen
Leistungen anderer Veranstalter, die in der Leistungsbeschreibung entsprechend kenntlich gemacht sind, vermittelt i2c Tourmanagement lediglich mit der Folge, dass die Reise- und Geschäftsbedingungen des jeweiligen Fremdveranstalters Anwendung finden. i2c Tourmanagement haftet nicht für die Erbringung der Leistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Bestimmungen dieser Fremdveranstalter, auf die der Kunde ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
14. Nebenabreden, Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Nebenabsprachen und sonstige Zusicherungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich von i2c Tourmanagement bestätigt werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Sollte der mit i2c Tourmanagement abgeschlossene Vertrag kein Reisevertrag im Sinne der §§ 651a ff. BGB darstellen, so gelten dessen ungeachtet diese allgemeinen Reisebedingungen.