1. Vertragsschluss
(1) i2c Tourmanagement berät den Auftraggeber zur Konzeption von Reisen und Ausflugstouren und vermittelt, ohne selbst Reiseveranstalter zu sein, z.B. deutsch- und fremdsprachige Tourguides, Reisebusse, Limousinen, Privatjets, Helikopter, Schiffe, Übernachtungen und Ausflüge. Vertragspartner hinsichtlich der vermittelten Leistungen ist jeweils der Leistungserbringer und in keinem Fall i2c Tourmanagement; es gelten die Reise- und Geschäftsbedingungen des jeweiligen Veranstalters.
(2) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots von i2c Tourmanagement durch den Auftraggeber zustande. Für Angebot und Annahme ist jeweils Schriftform (auch Fax oder E-Mail) erforderlich.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
2. Leistungsumfang
Der Beratungsgegenstand, die Vorgehensweise und die Art der Ergebnisse bzw. die zu vermittelnden Reiseleistungen sind im Angebot von i2c Tourmanagement festgelegt, soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien geregelt sind. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Ergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
3. Feststellung der Auftragsbeendigung
Hat i2c Tourmanagement die vereinbarten Leistungen erbracht, so teilt sie dies dem Auftraggeber schriftlich mit. Der Auftrag gilt als durchgeführt und ist beendet,
a) wenn i2c Tourmanagement die schriftlich niederlegten Ergebnisse dem Auftraggeber übergeben oder dieser entweder die Übernahme schriftlich bestätigt oder die Ergebnisse verwertet hat oder
b) wenn der Auftraggeber einer Mitteilung des Auftragnehmers gemäß Punkt a) nicht unverzüglich, spätestens innerhalb vier Wochen, mit schriftlicher Begründung widerspricht.
4. Vergütung
(1) Die an i2c Tourmanagement zu zahlende Vergütung richtet sich nach den in den Einzelvereinbarungen festgelegten Sätzen zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer, soweit in besonderen Fällen nichts Abweichendes bestimmt wird.
(2) Sind Festpreise vereinbart, so diese zu 1/3 bei Vertragsschluss und zu 2/3 nach Beendigung des Auftrags zur Zahlung fällig.
(3) Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig.
5. Gewährleistung und Haftung
(1) i2c Tourmanagement hat einen Mangel hinsichtlich der erbrachten Beratungsdienstleistungen dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften bzw. unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers beruht.
(2) Bei der Vermittlung von Reiseleistungen haftet i2c Tourmanagement nicht für die Erbringung der Leistung selbst. Eine etwaige Haftung der Leistungserbringer regelt sich in diesem Fall nach den Bestimmungen dieser Veranstalter.
(3) Schadenersatzansprüche außerhalb der Gewährleistung kann der Auftraggeber gegenüber i2c Tourmanagement nur bei Vorsatz oder grobfahrlässigem Verhalten geltend machen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung von i2c Tourmanagement der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
6. Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen i2c Tourmanagement und dem Auftraggeber findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
(2) Der Auftraggeber kann i2c Tourmanagement nur an deren Sitz verklagen.
(3) Für Klagen der i2c Tourmanagement gegen den Auftraggeber ist dessen Wohnsitz maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Fällen ist der Sitz der i2c Tourmanagement maßgebend.
7. Nebenabreden, Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Nebenabsprachen und sonstige Zusicherungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich von i2c Tourmanagement bestätigt werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.